JUNGE PHILHARMONIE SCHWABEN e.V.
Satzung, Stand Mai 2003
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Junge Philharmonie Schwaben“. Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Ulm eingetragen. Der Sitz des Vereines ist Ulm (Donau).
§ 2
Zweck
1. Zweck des Vereines ist die Pflege des kulturellen Lebens in Ulm und Umgebung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Aufbau und die Pflege eines symphonischen Orchesters verwirklicht, welches regelmäßige Proben absolviert und mit öffentlichen Auftritten am Kulturleben der Region teilnimmt. Das Ziel ist dabei, ehemaligen Instrumentalisten des Humboldt-Orchesters Ulm, musikbegeisterten jungen Menschen, Studenten und Musikstudenten auch nach ihrer Schul- und Ausbildungszeit die Möglichkeit zu geben, ihre musikalischen Fertigkeiten und ihren Fleiß in eine musikalische Gemeinschaft einzubringen, als Kammer- oder Symphonieorchester aufzutreten und gegebenenfalls auch solistisch gefördert zu werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Honorare und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsauslagen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind die
a) aktiven Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder sind die Musiker des Orchesters. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben und vom Ausschuss hierzu gewählt werden. Sie müssen nicht dem Orchester angehören.
2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die eine Probezeit im Orchester erfolgreich absolviert hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Probezeit hat die Dauer einer Spielzeit.
3. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand. Als schriftlicher Antrag genügt die verbindliche, schriftliche Anmeldung zur Spielzeit. Der Dirigent entscheidet über den Erfolg der Probezeit im Einvernehmen mit dem Ausschuss. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
4. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur n„chsten ordentlichen Hauptversammlung eingelegt werden.
§ 4
Dauer der Mitgliedschaft, Austritt
1. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied durch Willenserklärung austritt oder das jährliche Einladungsschreiben des Dirigenten zur neuen Spielzeit nicht beantwortet. Die Antwort kann auch per E-Mail erfolgen. Eine Ablehnung der Verlängerung der Mitgliedschaft seitens des Vereins ist ausgeschlossen.
2. Der Austritt ist nur zum Monatsende möglich. Die Austrittserkl„rung muss schriftlich abgefasst sein und dem Vorstand bis zum dritten Tage des jeweiligen Monats zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5
Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereines zuwider handelt, die Satzung gröblich verletzt oder den Verein öffentlich schädigt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit 2/3 Mehrheit.
3. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Entscheidung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist im Ausschuss zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt gemacht.
4. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann das betroffenen Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Hauptversammlung. Für die Entscheidung der Hauptversammlung gelten die Absätze 2 und 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
5. Für den Ausschluss gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
§ 6
Rechte der Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Hauptversammlung und freien Zutritt zu den Veranstaltungen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Ein Anspruch auf musikalische Teilnahme an einer Spielzeit besteht nicht. Über die Besetzung des Orchesters entscheidet der Dirigent im Einvernehmen mit dem Ausschuss nach den musikalischen Notwendigkeiten. Bei Unklarheit entscheidet die Stimme des Dirigenten.
3. Die Mitglieder haben die Ordnungen und die vom Vorstand und Ausschuss allgemein festgelegten Anordnungen zu befolgen, es sei denn wichtige Gründe stehen dagegen.
4. Die Proben sind regelmäßig zu besuchen. Bei zwingenden Hinderungsgründen muss unverzüglich eine Entschuldigung gegenüber dem Dirigenten oder einem zuständigen Vorstands- oder Ausschussmitglied erfolgen.
5. Mitgliedsbeiträge sind nicht zu leisten. Den Mitgliedern steht es frei, ihre Kosten für Proben und Konzerte entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten selbst zu tragen.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Ausschuss. Durch Beschluss der Hauptversammlung können weitere Organe gebildet werden, wozu es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder bedarf.
§ 9
Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder und der Ehrenmitglieder.
2. Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes, des Kassiers, des Schriftführers und deren Entlastung,
b) die Wahl der Stimmführer,
c) die Wahl des Dirigenten,
d) die Bestimmung der Kassenprüfer, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen,
e) Anderungen der Satzung,
f) die Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Ausschuss und Kassenprüfer,
g) die Beschlussfassung über Anträge,
h) Entscheidungen über Berufungen nach § 3 Absatz 3,
i) Entscheidungen über Beschwerden nach § 5 Absatz 4.
3. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
4. Wahl und Entlastung nach § 9 Abs. 2 a finden alle zwei Jahre statt. Die Wahl nach § 9 Abs. 2 b findet jährlich statt. Die Wahl nach § 9 Abs. 2 c findet nur auf Antrag des Ausschusses statt.
5. Die außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der Vorstand es beschließt, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
6. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen wie zur außerordentlichen Hauptversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. Zur Schriftform genügt die Versendung per E-Mail.
7. Die Hauptversammlung entscheidet grundsätzlich durch einfache Mehrheit. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Anderung der Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Mehrheit aller Vereinsmitglieder, die Abstimmung der nicht erschienen Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen. Die Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes sind jeweils ein eigenständiger Tagesordnungspunkt.
8. Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds sind sie geheim abzuhalten.
9. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind durch den Schriftführer zu beurkunden.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, welche von der Hauptversammlung aus dem Kreis der aktiven Mitglieder zu wählen sind. Für die Wahl gilt § 9 Absatz 4 Satz 1.
2. Der Vorstand bleibt als Vertretungsvorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wird innerhalb eines Jahres nach Ende der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt, ist der Verein aufzulösen.
3. Der Vorstand führt die Geschafte des Vereins ehrenamtlich. Bei Uneinigkeit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
4. Der Vorstand vertritt den Verein aktiv gerichtlich und außergerichtlich, soweit nach dieser Satzung Aufgaben nicht anderen Organen zugewiesen sind.
§ 11
Schriftführer und Kassier
1. Der Schriftführer erledigt die anfallenden schriftlichen Arbeiten, sowie die Beurkundung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Ausschusses.
2. Der Kassier verwaltet die Kasse.
§ 12
Ausschuss
1. Der Ausschuss ist ein eigenständiges Organ des Vereins.
2. Dem Ausschuss gehören an:
a) der Dirigent und der Vorstand
b) der Schriftführer und der Kassier
c) die Stimmführer
3. Stimmführer ist jeweils ein Vertreter der einzelnen Instrumentengruppen des Orchesters. Diese Instrumentengruppen sind:
a) die I. Violine
b) die II. Violine
c) die Bratschen
d) die Celli und Kontrabässe
e) die Holzblasinstrumente und Harfe
f) die Blechblasinstrumente und Schlagwerk
4. Die Stimmführer werden nach § 9 Abs. 2 b, Abs. 4 gewählt. Stimmführer kann auch sein, wer eines der Amter nach Abs. 2 a und b ausübt (Kumulation).
5. Der Ausschuss ist zuständig für
a) Vorschlag des Dirigenten,
b) Neuaufnahmen von Mitgliedern nach § 3 Absatz 3,
c) Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Absatz 2,
d) die Besetzung des Orchesters für die jeweilige Spielzeit nach § 7 Absatz 2,
e) die Planung der Proben,
f) die Wahl der Ehrenmitglieder nach § 3 Absatz 1.
6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei ungerader Mitgliederzahl genügt die abgerundete Zahl. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt.
7. Der Ausschuss hat der Hauptversammlung einmal jährlich Bericht zu erstatten.
§ 13
Dirigent
1. Der Dirigent wird auf Vorschlag des Ausschusses von der Hauptversammlung gewählt.
2. Dem Dirigenten obliegt die musikalische Leitung des Orchesters. Hierzu gehört die letzte Entscheidung über die Werkauswahl bei öffentlichen Auftritten.
3. Der Dirigent ist Mitglied des Ausschusses kraft Amtes. Er ist kein Organ des Vereins.
§ 14
Auflösung
Über die Auflösung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden, welcher eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfordert. Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich.
§ 15
Liquidation
Ist im Falle der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.
§ 16
Vermögensfall
Das nach Durchführung der Abwicklung oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zweckes noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an das Humboldt-Gymnasium der Stadt Ulm, welches es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige, musische Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Geschäftsjahr und Gerichtstand
1. Das Geschäftsjahr ist die jeweilige Spielzeit. Die Spielzeit beginnt zum 01. August jeden Jahres und endet zum 31.Juli des Folgejahres.
2. Gerichtsstand ist Ulm (Donau).